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Kaufmannskirche
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Vereinssatzung Kaufmänner Gesellschaft e.V.

geänderte Fassung vom 22.04.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kaufmänner Gesellschaft“ und bezieht sich damit auf die traditionelle Bezeichnung der „Kaufmännerkirche”. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Der Verein hat den Sitz in Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Die Kaufmänner Gesellschaft verwirklicht diesen Zweck durch:
- Konzerte
- Lesungen
- Vorträge
- Ausstellungen
- historische Forschungen
- und andere geeignete Veranstaltungen
Damit soll ein Beitrag zur kulturellen Entwicklung der Stadt Erfurt geleistet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und einen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
Der Mitgliedsbeitrag für Schüler und Studenten sowie in besonderen Fällen kann durch Beschluss des Präsidiums ermäßigt werden.
(3) Fördermitglied - ohne Stimmrecht - kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein und seine Aufgaben durch einen jährlichen Beitrag unterstützt.
(4) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme.
(5) Mitglieder, die besondere Verdienste um die Vereinsziele erlangt haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten den Ehrentitel „Senator“.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres (§1 Absatz 3).
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 4 Absatz 3 möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Präsidium zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Einspruch kann vor der Mitgliederversammlung erhoben werden. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss bleibt gültig, wenn die Mitgliederversammlung ihn mit einfacher Mehrheit bestätigt.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) das Präsidium
c) das Kuratorium
d) die Beiräte (optional)

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es die Belange des Präsidiums erfordern, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Die Einladung erfolgt in Schriftform. E-Mail ist zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Präsidiums, bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Präsidiumsmitglied geleitet. Ist das Präsidium verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen erfüllt haben. Bei Personalangelegenheiten und wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt, erfolgen Abstimmungen schriftlich, in allen anderen Fällen durch Handaufheben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Präsidiums und des Geschäftsberichtes des Geschäftsführers
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Vereinstätigkeit
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
(5) Anträge auf Satzungsänderung oder -ergänzung sind allen Mitgliedern im Wortlaut mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben. Bei Beschlüssen, die eine Änderung oder Ergänzung der Satzung enthalten, müssen mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Präsidium (Vorstand)

(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus bis zu acht Mitgliedern:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
Für zwei Mitglieder des Präsidiums hat der Gemeindekirchenrat der Kaufmannsgemeinde ein Vorschlagsrecht.
(2) Das Präsidium bestellt aus seinen Reihen einen Geschäftsführer, der die für die Geschäftsführung notwendige fachliche Eignung besitzen muss. Er führt die laufenden Geschäfte im Auftrag und nach Weisung des Präsidiums.
Der Geschäftsführer ist in Einzelfällen auf Beschluss des Präsidiums von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Präsidiumsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen aufgetragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
(5) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schatzmeister. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Vizepräsident dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.
(6) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse. Zur Unterstützung der Arbeit des Präsidiums können Beiräte berufen werden.
(7) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums zur Präsidiumssitzung anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Beschlüsse des Präsidiums sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Schriftführer und Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterschreiben. Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (einschließlich E-mail) gefasst werden.
(8) Der Vorsitzende des Kuratoriums (§10) ist zu den Sitzungen des Präsidiums zu den ihn betreffenden Tagesordnungspunkten einzuladen und kann mit beratender Stimme teilnehmen. Im Verhinderungsfall kann er dieses Recht einem anderen Kuratoriumsmitglied übertragen.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Präsidium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch ein Kuratorium unterstützt. Es berät das Präsidium in wesentlichen Fachfragen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium berufen. Sie zeichnen sich durch besondere Fachkompetenz aus. Eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist wünschenswert aber nicht zwingend.
(3) Das Kuratorium wird vom Präsidium mindestens einmal im Jahr, wenn es Belange des Vereins erfordern auch öfter, schriftlich einberufen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium einen Sitzungsleiter. Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§11 Beiräte

Zur Realisierung der Vereinsziele können Beiräte durch das Präsidium gebildet werden. Die Mitwirkung in Beiräten ist nicht notwendig an eine Mitgliedschaft in der Kaufmänner Gesellschaft gebunden.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Kassenprüfer können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
(2) Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch das Präsidium und haben das Recht, an allen Präsidiumssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres (§ 1 Absatz 3) haben die Kassenprüfer eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Präsidiums zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Stimmenmehrheit bei Auflösung gelten die Bestimmungen für eine Satzungsänderung gemäß § 8 Abs. 5 entsprechend.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kaufmannsgemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Gleichstellungsbestimmung

Die verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Anschrift und Datenschutz

(1) Zustellungen an Mitglieder gelten als bewirkt, wenn diese an die letzte bekannte Kommunikationsadresse versandt sind.
(2) Dem Verein ist durch den Beitritt gestattet, allgemeine und personenbezogene Daten der Mitglieder und weitere den Vereinszwecken dienende Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie zu beachten.

Satzung

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